Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.2 RdSchr. 01b, Sonstige Renten
Tit. 8.2 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 8 – Erstattungsansprüche nach § 103 und § 105 SGB X
Tit. 8.2 RdSchr. 01b – Sonstige Renten
(1) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag einer [jetzt] Altersrente, Landabgaberente, einer Rente wegen Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Berufsunfähigkeit, Teilrente wegen Alters, einer Knappschaftsausgleichsleistung oder einer Rente für Bergleute gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V). Der Krankengeldanspruch besteht also weiter mit der Folge, dass grds. auch für Zeiträume ab Rentenbeginn Krankengeldnachzahlungen zu leisten sind, wenn für die Versicherten in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung Einmalzahlungen der Beitragsberechnung unterworfen wurden.
(2) Eine Krankengeldnachzahlung erfolgt allerdings nur, wenn das (neue) Krankengeld höher ist als die Rente. Die Krankengeldnachzahlung in Höhe des die Rente übersteigenden Betrages steht dem Versicherten zu. Ist die Rente ausnahmsweise gleich hoch wie oder höher als das Krankengeld, kann kein Krankengeld nachgezahlt werden. Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind nicht rückabzuwickeln.
Beispiel [2006 aktualisiert]: | |
Rente | 50,00 EUR |
Krankengeld | 40,00 EUR |
durch Einmalzahlung erhöhtes Krankengeld | 42,50 EUR |
Rentennachzahlung an Versicherten (alt) | 10,00 EUR |
Rentennachzahlung an Versicherten (neu) | 7,50 EUR |
Auf Grund der Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Krankengeldberechnung erhält der Versicherte rückwirkend ein um 2,50 EUR erhöhtes Krankengeld, das direkt an den Versicherten zu zahlen ist. Infolge dessen müsste sich die Höhe der Rente aus der Rentennachzahlung an den Versicherten um 2,50 EUR verringern. Die Krankenkasse könnte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2,50 EUR aus der Rentennachzahlung gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen. Um diesen "Kreislauf" des Geldes und den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit Krankengeldnachzahlungen aus Einmalzahlungen nicht rückabzuwickeln.