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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.7 RdSchr. 01b, Berücksichtigung der Krankengeldnachzahlungen im Risikostrukturausgleich
Tit. 2.7 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000
Tit. 2.7 RdSchr. 01b – Berücksichtigung der Krankengeldnachzahlungen im Risikostrukturausgleich
(1) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverwerfungen werden Krankengeldnachzahlungen nach § 47a Abs. 1 und 2 SGB V nicht bei der Ermittlung der standardisierten Ausgaben nach § 266 SGB V berücksichtigt, sondern über eine Zusetzung zum Beitragsbedarf gleichmäßig auf alle Krankenkassen verteilt. In Betracht kommen die Aufwendungen aller einschlägigen Alt- und Übergangsfälle, die auf Zeiten bis zum 31. 12. 2000 entfallen.
(2) Die Zusetzung der Krankengeldnachzahlungen zum Beitragsbedarf erfordert eine separate buchmäßige Erfassung dieser Aufwendungen. [jetzt] Im Kontenrahmen wurden die Sachbuchkonten 4760 für Krankengeldnachzahlungen und 4765 für Beiträge aus diesen Krankengeldnachzahlungen mit entsprechenden Bestimmungen eingerichtet. Die Aufwendungen werden ferner summarisch in den vierteljährlichen Finanzergebnissen nach Vordruck KV 45 erfasst.
(3) Krankengeldnachzahlungen aus sozialrechtlichen Herstellungsansprüchen (siehe Abschnitt 2.6.6) und die Beiträge hieraus werden ebenfalls gesondert gebucht. [jetzt] Hierfür wurden die Konten 4770 und 4775 eingerichtet.
(4) Die Buchung der Krankengeldnachzahlungen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Neufälle | Neu- und Altfälle | Alt- und Übergangsfälle | Alt- und Übergangsfälle | Alt- und Übergangsfälle |
Arbeitnehmer | Arbeitslose (Alg, Uhg) | Arbeitnehmer | Arbeitnehmer | Arbeitnehmer |
Krankengeldanspruch ab 22. 6. 2000 | Krankengeldansprüche ab 1997, sofern das vorher bezogene Alg/Uhg erhöht wird (= rückwirkende Krankengeld-Korrektur, weil das diesem zugrunde liegende Alg/Uhg rückwirkend für die Zeit vor dem Krankengeldbezug geändert wird) | Krankengeldanspruchsbeginn vor dem 22. 6. 2000 (ab 1997) und am 21. 6. 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden (Bewilligung ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab 18. 6. 1999 oder Bewilligung mit Rechtsbehelfsbelehrung ab 18. 5. 2000) | Krankengeldanspruchsbeginn vor dem 22. 6. 2000 und unanfechtbar entschieden (Bewilligung ohne Rechtsbehelfsbelehrung bis 17. 6. 1999, Bewilligung mit Rechtsbehelfsbelehrung bis 17. 5. 2000) | Krankengeldansprüche vor dem 22. 6. 2000 ab 1997, am 21. 6. 2000 unanfechtbar entschieden; Herstellungsanspruch |
Höheres Krankengeld ab Beginn für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit | Höheres Krankengeld ab Beginn für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit | Höheres Krankengeld ab Beginn für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit | Höheres Krankengeld erst ab 22. 6. 2000 | Höheres Krankengeld ab 1997 |
Rechtsgrundlage: § 47 SGB V | Rechtsgrundlage: § 47b Abs. 1 SGB V | Rechtsgrundlage: § 47a Abs. 1 SGB V | Rechtsgrundlage: § 47a Abs. 2 SGB V | Rechtsgrundlage: Herstellungsanspruch; bei Arbeitsunfähigkeit über 21. 6. 2000 hinaus Herleitung höherer Krankengeldanspruch ab 22. 6. 2000 aus § 47a Abs. 2 SGB V |
Buchung unter Konto 4700/4780 | Buchung unter Konto 4700/4780 | RSA-Anrechnung der Krankengeldnachzahlung nur als Beitragsbedarf für Bezugszeiten vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2000 Buchung unter Konto 4760/4765; für Bezugszeiten ab 1. 1. 2001 Buchung unter Konto 4700/4780 | RSA-Anrechnung der Krankengeldnachzahlung nur als Beitragsbedarf für Bezugszeiten vom 22. 6. 2000 bis 31. 12. 2000 Buchung unter Konto 4760/4765; für Bezugszeiten ab 1. 1. 2001 Buchung unter Konto 4700/4780 | RSA-Anrechnung der Krankengeldnachzahlung nur als Beitragsbedarf für Bezugszeiten vom 22. 6. 2000 bis 31. 12. 2000 Buchung unter Konto 4760/4765; für Bezugszeiten bis 21. 6. 2000 Buchung unter Konto 4770/4775; für Bezugszeiten ab 1. 1. 2001 Buchung unter Konto 4700/4780 |
(5) Für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gelten die Berechnungsvorschriften der §§ 47 bis 47b SGB V. Daher werden solche Krankengeldnachzahlungen entsprechend gebucht.