Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2.6.4 RdSchr. 01b, Krankengeldüberweisungen mit Regelungscharakter
Tit. 2.6.4 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000 → Tit. 2.6 – Bestandskraft
Tit. 2.6.4 RdSchr. 01b – Krankengeldüberweisungen mit Regelungscharakter
(1) Einige Krankenkassen übersenden ihren Versicherten weder Mitteilungen über die Krankengeldberechnung noch Zahlungsmitteilungen. Sie begnügen sich mit der Krankengeldüberweisung auf das Konto der Versicherten. Bei diesen Überweisungen handelt es sich dann um Verwaltungsakte, wenn aus ihnen ein Regelungscharakter erkennbar ist.
(2) Einen Regelungscharakter hat der Überweisungsauftrag, wenn deutlich wird, dass es sich um eine Krankengeldzahlung für einen bestimmten Zeitraum handelte. Der Text auf dem Überweisungsträger könnte z. B. lauten "Krankenkasse XY, Krankengeld vom 1. 1. bis 31. 1. 2001, 3 000 DM". Da solche Verwaltungsakte jedoch nur die Krankengeldzahlung für einen begrenzten Zeitraum regeln, erlangen sie auch nur für diesen Zeitraum Bestandskraft. Dies hat zur Folge, dass ein Krankengeldfall in Teilen bereits unanfechtbar entschieden sein kann.
(3) Im Falle der Überweisung ist es von den konkreten Lebensumständen abhängig, wann ein Betroffener die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. So lassen sich viele Bankkunden die Kontoauszüge monatlich zuschicken. Andere Kunden holen die Kontoauszüge bei der Bank ab. Durch Homebanking wiederum erhalten Bankkunden zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten auf ganz unterschiedlichen Wegen Kenntnis von Überweisungen.
(4) Generalisierend sollte zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis davon ausgegangen werden, dass der Krankengeldempfänger innerhalb eines Monats nach dem Auftrag der Krankenkasse an ihre Bank, die Überweisung vorzunehmen, die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dabei wird unterstellt, dass Krankengeldbezieher einmal monatlich ihren Kontostand prüfen bzw. Geld von ihrem Girokonto abheben.
Beispiel: | |
Überweisungsauftrag der Krankenkasse (Zeitraum 16. 3. 1999 bis 15. 4. 1999) | 20. 4. 1999 |
Bekanntgabe | 20. 5. 1999 |
Ablauf Rechtsbehelfsfrist | 20. 5. 2000 |
Die Entscheidung über den Krankengeldanspruch für den Zeitraum vom 16. 3. 1999 bis 15. 4. 1999 war am 21. 6. 2000 nicht mehr anfechtbar.
Fortsetzung Beispiel: | |
Überweisungsauftrag der Krankenkasse (Zeitraum 16. 4. 1999 bis 15. 5. 1999) | 21. 5. 1999 |
Bekanntgabe | 21. 6. 1999 |
Ablauf Rechtsbehelfsfrist | 21. 6. 2000 |
Die Entscheidung über den Krankengeldanspruch für den Zeitraum vom 16. 4. 1999 bis 15. 5. 1999 war am 21. 6. 2000 noch anfechtbar.