Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6.1 RdSchr. 01b, Krankengeldbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung
Tit. 2.6.1 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000 → Tit. 2.6 – Bestandskraft
Tit. 2.6.1 RdSchr. 01b – Krankengeldbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Wird dem Versicherten zu Beginn der Krankengeldzahlung ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt, mit dem die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit bekannt gegeben wird, kann dadurch der gesamte Krankengeldfall hinsichtlich der Krankengeldhöhe Bestandskraft erlangen. Gemäß § 84 Abs. 1 SGG kann gegen einen solchen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats, nachdem er dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erhoben werden. Wird der Widerspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht eingelegt, ist der Verwaltungsakt bestandskräftig (§ 77 SGG).
(2) Daher waren grds. alle Krankengeldbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung, die bis zum 17. 5. 2000 bei der Post aufgegeben wurden, am 21. 6. 2000 bestandskräftig. Diese Entscheidungen sind auch nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen (§ 47 a Abs. 2 Satz 2 SGB V). Krankengeldbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung, die nach dem 17. 5. 2000 bei der Post aufgegeben wurden, sind rückabzuwickeln, und zwar auch dann, wenn sie Zeiträume vor dem 18. 5. 2000 betreffen.
Beispiel: | |
Krankengeldbescheid | 17. 5. 2000 |
Bekanntgabe | 20. 5. 2000 |
Ablauf Rechtsbehelfsfrist | 20. 6. 2000 |
Die Entscheidung über den Krankengeldanspruch war am 21. 6. 2000 nicht mehr anfechtbar.