Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6 RdSchr. 01b
Tit. 2.6 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000 → Tit. 2.6 – Bestandskraft
Tit. 2.6 RdSchr. 01b
(1) Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben sicher zu stellen, dass Einmalzahlungen bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab 1. 1. 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Diese Entscheidung beruht nach Auffassung des Gesetzgebers auf der Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach - vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung - die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf den für verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Regelungen beruhen, unberührt bleiben.
(2) Der Gesetzgeber folgert daraus, dass den Betroffenen nur in diesem Umfang eine günstigere Rechtsposition eingeräumt werden muss. In der Begründung zu § 47a Abs. 2 SGB V führt er aus: "Das BVerfG hat sich die Rechtsprechung des BSG, wonach § 44 SGB X als speziellere Regelung dem § 79 Abs. 2 BVerfGG vorgeht, nicht zu Eigen gemacht. Der neue § 47a SGB V hat daher nur eine klarstellende Bedeutung. Der Gesetzgeber greift nicht zum Nachteil der Betroffenen in bestehende Rechtspositionen ein; Fragen der verfassungsrechtlichen Grenzen einer echten oder unechten Rückwirkung stellen sich nicht." (vgl. BT-Drucks. 14/4371 S. 16).
(3) § 47a SGB V differenziert zwischen am 21. 6. 2000 noch nicht unanfechtbar entschiedenen Fällen und Fällen, die vor dem 22. 6. 2000 unanfechtbar entschieden waren. Der Begriff "Unanfechtbarkeit" ist synonym zu dem Begriff der formellen Bestandskraft. Nur Verwaltungsakte können bestandskräftig werden.
(4) Formell wird ein Verwaltungsakt bestandskräftig, wenn er mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann, z. B. mit Ablauf der Widerspruchsfrist, mit Ablauf der Klagefrist oder mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
(5) Schriftliche Mitteilungen der Krankenkassen über die Festsetzung (Berechnung) des Krankengeldes oder die Zahlung des Krankengeldes für bestimmte Zeiträume sind Verwaltungsakte. Auch die Überweisung des Krankengeldes ohne vorherigen Bescheid kann ein Verwaltungsakt sein, wenn ein Regelungscharakter erkennbar ist.
(6) Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes setzt voraus, dass dieser dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Bekannt gegeben ist der Verwaltungsakt, sobald die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Betroffenen gelangt ist, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (üblicherweise genügt das Einwerfen des Bescheides in den Briefkasten). Ein schriftlicher Bescheid, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt gemäß § 37 Abs. 2 [Satz 1] SGB X grds. mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronische übermittel wird, am 3. Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.