Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.2.1 RdSchr. 00f, [jetzt] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bezug von Übergangsgeld
Tit. B.III.2.1 RdSchr. 00f
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. B.III – Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 SGB V → Tit. B.III.2 – [jetzt] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. B.III.2.1 RdSchr. 00f – [jetzt] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bezug von Übergangsgeld
(1) Als Beitragsbemessungsgrundlage für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Übergangsgeld wegen [jetzt] Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V 80 v. H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Entsprechendes gilt nach § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung.
(2) Übersteigt das der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde liegende Regelentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, wird das Regelentgelt darauf begrenzt. Ausgehend von diesem Wert ist die Kürzung auf 80 v. H. vorzunehmen. . .
(3) . . .