Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.II RdSchr. 00f, Pflichtversicherte nach § 20 Abs. 3 SGB XI
Tit. E.II RdSchr. 00f
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. E – Pflegeversicherung
Tit. E.II RdSchr. 00f – Pflichtversicherte nach § 20 Abs. 3 SGB XI
Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unterliegen nach § 20 Abs. 3 SGB XI der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis ist in § 57 [Abs. 4] SGB XI geregelt. Soweit diese Vorschrift auf § 240 SGB V verweist . . ., gilt auch hier . . . die Bezugsgröße West.