Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II RdSchr. 00f, Fachschüler und Berufsfachschüler
Tit. C.II RdSchr. 00f
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. C – Freiwillig Versicherte
Tit. C.II RdSchr. 00f – Fachschüler und Berufsfachschüler
Für freiwillig versicherte Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule gilt nach § 240 Abs. 4 [jetzt] Satz 7 SGB V für die Beitragsbemessung § 236 in Verb. mit § 245 Abs. 1 SGB V entsprechend. Die Beiträge für diese Personengruppe werden damit nach den gleichen Grundlagen wie bei pflichtversicherten Studenten berechnet. . .