Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.2.4.1 RdSchr. 00f, Beitragstragung
Tit. B.III.2.4.1 RdSchr. 00f
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. B.III.2 – [jetzt] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben → Tit. B.III.2.4 – [jetzt] Behinderte Menschen in Einrichtungen
Tit. B.III.2.4.1 RdSchr. 00f – Beitragstragung
(1) Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die [jetzt] behinderten Menschen im Sinne der vorgenannten Vorschriften sind vom Träger der Einrichtung allein zu tragen, wenn das Arbeitsentgelt den jeweiligen Mindestbetrag von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB V und § 59 Abs. 1 SGB XI). Das Gleiche gilt nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge. Ferner sind die Träger der Einrichtung verpflichtet, bei den Rentenversicherungsbeiträgen auch die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 80 v. H. [der monatlichen Bezugsgröße] allein zu tragen. Erzielt der [jetzt] behinderte Mensch ein Arbeitsentgelt, das 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, sind die Beiträge aus dem gesamten Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte von dem Träger der Einrichtung und dem behinderten Menschen zu tragen.
(2) Wird das Mindestarbeitsentgelt durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten, sind die Beiträge aus dem das Mindestarbeitsentgelt übersteigenden Betrag vom [jetzt] behinderten Menschen und vom Träger der Einrichtung jeweils zur Hälfte zu tragen. Die nachstehende Übersicht [2012 aktualisiert] vermittelt einen Überblick über die Beitragslastverteilung, wenn der Beschäftigungsort in den alten Bundesländern liegt bzw. wenn er sich in den neuen Bundesländern befindet.
Beispiel [2012 aktualisiert] | tatsächliches Arbeitsentgelt EUR | Versicherungs- zweig | Beitrags- bemessungs- grundlage EUR | Versichertenanteil am Gesamtbeitrag v. H. | Trägeranteil am Gesamtbeitrag v. H. | ||
West | Ost | West | Ost | ||||
1 | 400 | 300 | KV RV | 525 2 100 | 525 1 792 | - - | 100 100 |
2 | 600 | 550 | KV RV | 600 600 1 500 | 550 550 1 242 | 50 1 + 0,9 Beitragssatzpunkte 50 - | 50 100 50 100 |
3 | 2 100 | 1 800 | KV RV | 2 100 2 100 | 1 800 1 800 | 50 1 + 0,9 Beitragssatzpunkte 50 | 50 50 |
4 | 1 900 | 1 900 | KV RV | 1 900 1 900 200 | 1 900 1 900 | 50 1 + 0,9 Beitragssatzpunkte 50 - | 50 50 100 |
5 | 400 + 200 Einmal- zahlung | 300 + 200 Einmal- zahlung | KV RV | 525 75 525 75 1 500 | 525 1 792 | - 50 1 + 0,9 Beitragssatzpunkte - 50 - | 100 50 100 50 100 |
[jetzt] des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes