Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.6 RdSchr. 16d, Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen
Tit. 4.6 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 4 – Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
Tit. 4.6 RdSchr. 16d – Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Angaben über die Tätigkeit eines versicherungspflichtig Beschäftigen zu melden (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB IV). Die Angaben werden nach dem jeweils gültigen Schlüsselverzeichnis der BA vorgenommen. Der Tätigkeitsschlüssel ist neunstellig und enthält Informationen über die ausgeübte Tätigkeit nach der jeweils gültigen Klassifikation der Berufe, den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss sowie den höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss des Beschäftigten. Des Weiteren sind Angaben zur Arbeitnehmerüberlassung sowie zur Vertragsform der Beschäftigung enthalten. Details zum Aufbau und den Inhalten des Schlüssels werden in der Anlage 5 beschrieben.
(2) Mit dem Betriebsnummernbescheid wird jedem Arbeitgeber, der sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer anmeldet, die Internet-Adresse mitgeteilt, unter der das "Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit" aufgerufen werden kann. Zusätzlich steht das Hilfsmittel "Tätigkeitsschlüssel Online" im Internet zur Verfügung (www.arbeitsagentur.de/Unternehmen/Sozialversicherung).