Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.14 RdSchr. 16d, Meldedaten gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Tit. 3.14 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.14 RdSchr. 16d – Meldedaten gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich
der Speicherung einer Geburt,
der erstmaligen Erfassung eines Einwohners,
der Änderung der Anschrift,
der Änderung des Geschlechts,
der Änderung des Doktorgrades,
der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und
eines Sterbefalles
eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten gemäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Datensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21.