Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.7 RdSchr. 16d, Aufklärung von Unstimmigkeiten im Konto des Versicherten
Tit. 3.7 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.7 RdSchr. 16d – Aufklärung von Unstimmigkeiten im Konto des Versicherten
Werden bei der Aufnahme von Daten in das Konto des Versicherten Unstimmigkeiten festgestellt (zum Beispiel unzulässige Zeitüberschneidungen), hat der zuständige Rentenversicherungsträger - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der zuständigen Einzugsstelle - die Sachaufklärung vorzunehmen.