Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3 RdSchr. 16d, Prüfung der Datensätze
Tit. 3.3 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.3 RdSchr. 16d – Prüfung der Datensätze
(1) Die DSRV prüft die Datensätze nach den gleichen Kriterien wie die Einzugsstellen (siehe Anlage 9, zusätzliche Prüfungen ergeben sich aus der Anlage 10).
(2) Die Einzugsstellen unterstützen die Rentenversicherungsträger bei der Berichtigung von Versicherungskonten, die falsche Angaben zu den Vergabedaten enthalten.
(3) Soweit eine Berichtigung solcher Fälle im maschinellen Verfahren nicht möglich ist, übersenden die Einzugsstellen der DSRV nach Prüfung des Sachverhaltes die Fehlerprotokolle mit einem entsprechenden Vermerk. Die DSRV leitet die Fehlerprotokolle mit den Stammsatzausdrucken an die zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Diese ändern gegebenenfalls die Stammsätze und übermitteln die Rückmeldung der Versicherungsnummern an die Einzugsstellen.
(4) Bestätigt sich der Fehler nach Prüfung durch die Einzugsstellen, ist erneut ein Datensatz nach Berichtigung/Ergänzung der Vergabedaten maschinell abzusetzen.