Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.1.5 RdSchr. 16d, Prüfziffer
Tit. 3.1.1.5 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3.1 – Ermittlung und Vergabe der Versicherungsnummer → Tit. 3.1.1 – Allgemeines
Tit. 3.1.1.5 RdSchr. 16d – Prüfziffer
Die letzte Stelle ist die Prüfziffer, die die Versicherungsnummer gegen Schreib- und Drehfehler weitestgehend absichert. Die Prüfziffer wird nach dem in der Anlage 9 (Feld VSNR im DSME beziehungsweise Datensatz Meldungen von Entgeltersatzleistungen und Anrechnungszeiten der Leistungsträger an die Rentenversicherung [DSAE]) beschriebenen Verfahren berechnet.