Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.8.1 RdSchr. 16d, Allgemeines
Tit. 2.8.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 2 – Verfahren bei den Einzugsstellen → Tit. 2.8 – Elektronische Rückmeldungen an den Arbeitgeber
Tit. 2.8.1 RdSchr. 16d – Allgemeines
(1) Die elektronischen Rückmeldungen an den Arbeitgeber erfolgen generell verschlüsselt nach den Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die erforderliche Verschlüsselung der Daten setzt voraus, dass jeder Empfänger-Betriebsnummer ein Zertifikat zugeordnet werden kann. Sofern zu einer Empfänger-Betriebsnummer mehrere gültige Zertifikate vorhanden sind, erfolgt die Verschlüsselung mit dem aktuellsten Zertifikat dieser Betriebsnummer.