Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.8.2 RdSchr. 16d, Eingang der Jahresmeldungen
Tit. 2.3.8.2 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 2.3 – Abgleich der Daten mit dem Datenbestand der Einzugsstelle → Tit. 2.3.8 – Vollzähligkeitskontrolle
Tit. 2.3.8.2 RdSchr. 16d – Eingang der Jahresmeldungen
Die Vollzähligkeitskontrolle des Eingangs der Jahresmeldungen nach § 28a Absatz 2 SGB IV ist anhand des maschinell geführten Datenbestandes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche Maßnahmen können in zeitlicher Folge unter anderem sein:
einmalige maschinelle Anforderung der fehlenden Jahresmeldung (vgl. 2.7.1.4),
Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen trotz maschineller Anforderung noch nicht erstattet haben, ohne namentliche Aufführung der Beschäftigten,
Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen trotz maschineller Anforderung noch nicht vollzählig erstattet haben, mit namentlicher Nennung der Beschäftigten, deren Jahresmeldungen noch fehlen,
Überwachung des Einganges angemahnter Jahresmeldungen,
gezielte Einzelmaßnahmen wie Erinnerung, Hinweis auf Auswirkungen und Folgen,
Einbeziehung der Abgabe der Jahresmeldungen in die Beitragsüberwachung.