Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.15 RdSchr. 16d, Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber
Tit. 3.15 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.15 RdSchr. 16d – Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Zahlstellen nach § 202 Absatz 2 SGB V können in den Fällen, in denen die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, zunächst eine Abfrage nach einer Versicherungsnummer unter Verwendung des DSVV bei der DSRV vornehmen.
(2) Der DSVV muss die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN enthalten. Im DBGB sind in jedem Fall das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben. Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden.
(3) Die DSRV prüft, ob eine Versicherungsnummer vorhanden ist. Das Ergebnis der Prüfung wird im Feld KENNZRUECKMELDUNG dokumentiert und unverzüglich an den Absender zurückgemeldet.
(4) Die Rückmeldung erfolgt durch die DSRV mittels DSVV. Die eindeutig ermittelte Versicherungsnummer wird in das Feld VSNR eingetragen. Sofern keine Versicherungsnummer eindeutig ermittelt werden kann, bleibt das Feld VSNR bei Rückantworten unverändert (Grundstellung). Die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN werden unverändert zurückgemeldet.