Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3 RdSchr. 16d
Tit. 4.3 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 4 – Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit → Tit. 4.3 – Vergabe der Betriebsnummer
Tit. 4.3 RdSchr. 16d
(1) Grundsätzlich vergibt die BA die Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe. Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheck-Verfahren gilt, für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Unternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei werden die Betriebsnummern im Auftrag der BA von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergeben (§ 18k SGB IV). Diese übermittelt die Betriebsnummern und die betrieblichen Angaben elektronisch an die BA, die sie in der Datei der Beschäftigungsbetriebe speichert (§ 18i Abs. 6 SGB IV).
(2) Die BA ermöglicht im Internetportal www.arbeitsagentur.de die elektronische Antragstellung. In der Regel erhält der Arbeitgeber die Betriebsnummer für seinen Beschäftigungsbetrieb online unmittelbar nach Eingabe aller erforderlichen Angaben. Entsprechen die Angaben einer bereits vergebenen Betriebsnummer, kontaktiert die BA den Antragsteller, um Mehrfachvergaben zu verhindern.
(3) Die BA schickt dem Arbeitgeber einen Vergabebescheid, aus dem die zum Beschäftigungsbetrieb gespeicherten Angaben zu ersehen sind. Bescheide versendet die BA grundsätzlich an den meldepflichtigen Arbeitgeber, nicht an seinen beauftragten Dritten.
(4) Fragen zur Betriebsnummernvergabe und Nutzung beantwortet die BA weiterhin telefonisch oder schriftlich.