Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.1 RdSchr. 16d
Tit. 3.1.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3.1 – Ermittlung und Vergabe der Versicherungsnummer → Tit. 3.1.1 – Allgemeines
Tit. 3.1.1 RdSchr. 16d
(1) Jeder Beschäftigte erhält eine Versicherungsnummer (§ 147 SGB VI und VKVV vom 30.03.2001). Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten während seines gesamten Versicherungslebens unverändert, und zwar auch beim Wechsel des Rentenversicherungsträgers und beim Übergang vom aktiven in den passiven Stand. Die Vergabe der Versicherungsnummer erfolgt gemäß § 147 Absatz 1 SGB VI durch die DSRV.
(2) Die Versicherungsnummer baut sich aus folgenden Bestandteilen auf:
- | Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers | 2 Stellen, |
- | Geburtsdatum des Versicherten | 6 Stellen, |
- | Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des | |
- | Beschäftigten im Zeitpunkt der Vergabe | 1 Stelle, |
- | Seriennummer | 2 Stellen. |
- | Prüfziffer | 1 Stelle |