Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.8 RdSchr. 16d, Sofortmeldung
Tit. 1.1.8 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.1 – Meldungen zur Sozialversicherung
Tit. 1.1.8 RdSchr. 16d – Sofortmeldung
(1) Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde zum 01.01.2009 mit Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt (§ 28a Absatz 4 SGB IV).
(2) Eine Sofortmeldung ist abzugeben, sofern die Kriterien eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind; eine Entgeltzahlung ist für die Beurteilung der Frage zur Abgabepflicht einer Sofortmeldung unbedeutend.
(3) Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Datenübertragung direkt an die DSRV zu übermitteln (§ 7 DEÜV).
(4) Soweit das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen beim selben Arbeitgeber fortbesteht, lösen Änderungen im Versicherungsverhältnis z. B. durch einen Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel keine neue Pflicht zur Sofortmeldung aus, auch wenn eine Ab- und Anmeldung zu erstellen ist. Wird hingegen das Beschäftigungsverhältnis beendet und neu aufgenommen, ist spätestens bei Aufnahme der neuen Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben, sofern die neue Beschäftigung in einem Wirtschaftsbereich gem. § 28a Abs. 4 SGB IV ausgeübt wird. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Beschäftigung innerhalb eines Konzerns.
(5) Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den Wirtschaftsbranchen des § 28a Abs. 4 SGB IV tätig sind, ist für die Abgabe der Sofortmeldung der Unternehmenszweck sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.