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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 2 RdSchr. 16d, Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Anlage 2 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Anhangteil
Anlage 2 RdSchr. 16d – Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber | |||
Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe | |
101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale | Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. | |
102 | Auszubildende ohne besondere Merkmale | Auszubildende sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. | |
Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. | |||
Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalles an. | |||
Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen beziehungsweise ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. | |||
Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden. | |||
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden. Dies gilt nicht für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt. | |||
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden. | |||
Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden. | |||
103 | Beschäftigte in Altersteilzeit | Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14.02.1996 auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Altersrentenanspruch erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat und versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 25 SGB III gestanden hat beziehungsweise Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II hatte beziehungsweise Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 SGB III vorlag. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 von Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch mindestens auf 70 von Hundert des um die bei dem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 von Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit entfällt (§§ 2 und 3 Altersteilzeitgesetz). | |
Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 01.07.2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 von Hundert des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrags zahlen, der sich aus 80 von Hundert des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 von Hundert der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt. | |||
104 | Hausgewerbetreibende | Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Absatz 1 SGB IV). | |
105 | Praktikanten | Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. | |
Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden. | |||
Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig und daher mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden. | |||
106 | Werkstudenten | Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. | |
107 | Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen | ➢ | Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in nach dem SGB IX anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB VI, § 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI) und |
➢ | Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI, § 5 Absatz 1 Nummer 8 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI). | ||
Der Personengruppenschlüssel 107 ist auch bei Meldungen für behinderte Menschen zu verwenden, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind. | |||
108 | Bezieher von Vorruhestandsgeld | Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Absatz 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI). | |
109 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV | Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat einen Betrag von 450,00 EUR (bis 31.12.2012 400,00 EUR) nicht übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV). Wird die Arbeitsentgeltgrenze durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen beziehungsweise mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, so dass grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden ist. | |
Beschäftigungen, die vor dem 01.01.2013 mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR aufgenommen wurden, bleiben bis zum 31.12.2014 grundsätzlich versicherungspflichtig und sind mit Personengruppenschlüssel 101 zu melden. Ab dem 01.01.2015 entfällt diese Übergangsregelung. | |||
Bei geringfügigen Beschäftigungen, die vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden, ist auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden. | |||
Für Auszubildende und Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, gelten die besonderen Vorschriften für geringfügig Beschäftigte nicht. | |||
Darüber hinausgehende Besonderheiten, die im Rahmen des Meldeverfahrens zu berücksichtigen sind, können den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung entnommen werden. | |||
110 | Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV | Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn gleichzeitig die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt sind. | |
111 | Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen | ➢ | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI, § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III, § 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI) und |
➢ | Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI, § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III) | ||
Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der Personengruppenschlüssel 204 zu verwenden. Bedient sich der Rehabilitationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit Personengruppenschlüssel 111. | |||
112 | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende). | |
113 | Nebenerwerbslandwirte | Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. | |
114 | Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt | Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. | |
116 | Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG | Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. | |
117 | Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte | Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. | |
118 | Berufsmäßig unständig Beschäftigte | Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. | |
119 | Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Es handelt sich um Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SGB VI) oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund des Bestandsschutzes versicherungsfrei bleiben (§ 230 Absatz 9 Satz 1SGB VI). | |
120 1 | Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Es handelt sich um Personen, die | |
• | vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder | ||
• | nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verzichten oder | ||
• | vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 01.01.2017 aufgenommenen Beschäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten. | ||
121 | Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt | Es handelt sich um die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, für die ihr Arbeitgeber wegen der niedrigen Höhe des Arbeitsentgelts (auf den Monat bezogen bis zu 325 EUR) verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird. | |
Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind mit dem Personengruppenschlüssel 102 zu melden. | |||
122 | Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. | |
Auszubildende, die im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen nach § 5 Absatz 4a SGB V, § 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB III den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich. | |||
123 | Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten | Es handelt sich um die Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) leisten und für die ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV). Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, sind sozialversicherungsrechtlich dem Personenkreis der Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr gleichgestellt (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Bundesfreiwilligendienstgesetz). | |
124 | Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | Es handelt sich um Erwerbstätige mit selbst gewählter Arbeitsstätte ohne unmittelbare Weisungsgebundenheit und ohne Eingliederung in den Betrieb, die im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeiten; aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Auftraggeber gelten sie als abhängig Beschäftige (§ 12 Absatz 2 SGB IV). Die Meldungen sind entweder vom Arbeitgeber oder, sofern der Heimarbeiter seinen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, vom Heimarbeiter zu erstellen (§ 28m Absatz 2 und 3 SGB IV). | |
Soweit Heimarbeiter aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben (§ 10 Absatz 4 Entgeltfortzahlungsgesetz), ist der Personengruppenschlüssel 124 nicht anzuwenden. | |||
Heimarbeiter, die in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV versicherungsfrei sind, werden mit dem Personengruppenschlüssel 109 gemeldet. | |||
127 | Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind | Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB VI, § 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI) in einem Integrationsprojekt tätig sind. | |
Integrationsprojekte können sein (§ 132 Absatz 1 SGB IX): | |||
➢ | Integrationsunternehmen (rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen), | ||
➢ | Integrationsbetriebe (unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe), | ||
➢ | Integrationsabteilungen (Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt). | ||
190 | Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind | Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch mit beitragspflichtigem Entgelt. |
Meldungen für die See-Sozialversicherung | ||
Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe |
140 | Seeleute | Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen (§ 13 Absatz 1 und 2 SGB IV). |
141 | Auszubildende in der Seefahrt ohne besondere Merkmale | Vergleiche Beschreibung zu Personengruppenschlüssel 102 und 140. |
142 | Seeleute in Altersteilzeit | Vergleiche Beschreibung zu Personengruppenschlüssel 103 und 140. |
143 | Seelotsen | Seelotsen sind rentenversicherungspflichtige Selbständige, für die Meldungen nach § 28 a SGB IV zu erstatten sind (§ 191 SGB VI). |
144 | Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt | Es handelt sich um die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, für die ihr Arbeitgeber wegen der niedrigen Höhe des Arbeitsentgelts (auf den Monat bezogen bis zu 325 EUR) verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird. |
149 | In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Vergleiche Beschreibung zu Personengruppenschlüssel 119 und 140. |
150 2 | In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Vergleiche Beschreibung zu Personengruppenschlüssel 120 und 140. |
Meldungen der Einzugsstellen, der Künstlersozialkasse und der Rehabilitationsträger (gilt nicht für Arbeitgeber) | ||
Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe |
203 | Versicherungspflichtige Künstler und Publizisten | Künstler und Publizisten, die nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig sind. Die Meldungen werden von der Künstlersozialkasse erstattet. |
204 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 SGB IX (Versorgungsverwaltung ausgenommen) erbracht wird (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI); hiervon erfasst sind nur Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. |
205 3 | Unständig Beschäftigte | Zusammengefasste Meldungen für unständig Beschäftigte. |
207 | Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI ohne Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen | Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ohne Beihilfeberechtigung mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegekasse hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). |
208 | Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI mit Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen | Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Beihilfeberechtigung mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegekasse hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). |
209 | Mit Haushaltsscheckverfahren gemeldete geringfügig entlohnte Beschäftigte | Im Privathaushalt geringfügig entlohnte Beschäftigte, die mit dem Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden (§ 28 a Absatz 7 SGB IV). |
210 | Mit Haushaltsscheckverfahren gemeldete kurzfristig Beschäftigte | Im Privathaushalt kurzfristig Beschäftigte, die mit dem Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden (§ 28 a Absatz 7 SGB IV). |
Meldungen der Wehr- und Zivildienstverwaltung an die Rentenversicherung (gilt nicht für Arbeitgeber) | ||
Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe |
301 | Grundwehrdienstleistende und Ableistende des freiwilligen Wehrdienstes | Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Grundwehrdienst oder den freiwilligen Wehrdienst ableisten (§ 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI). |
302 | Wehrübungsleistende | Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leisten (§ 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI). Für Zeiträume mit einem Bis-Datum < 30.04.2005 lag Versicherungspflicht nur für Wehrübungen von mehr als drei Tagen vor. |
303 | Zivildienstleistende | Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leisten (§ 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI). |
304 | Ableistende eines freiwilligen sozialen beziehungsweise ökologischen Jahres | Personen, die gemäß § 14c des Zivildienstgesetzes als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr anstelle des Zivildienstes leisten. |
305 | Wehrdienstleistende besonderer Art | Personen, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art befinden (§ 3 Satz 1 Nummer 2a SGB VI) |
306 | Personen im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung | Personen, die aufgrund einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz oder § 31a Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz Zuschläge an Entgeltpunkte im Sinne von § 76e Absatz 1 SGB VI erhalten. |
307 | Bezieher von Übergangsgebührnissen | Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 3 Satz 1 Nr. 2b SGB VI) |