Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 5.5 RdSchr. 16d, Meldungen durch die Leistungsträger nach dem SGB II
Tit. 5.5 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 5 – Verfahren bei Meldungen durch sonstige Stellen
Tit. 5.5 RdSchr. 16d – Meldungen durch die Leistungsträger nach dem SGB II
Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI sind Meldungen für Personen zu erstatten, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind. Dazu zählen auch Bezieher von Arbeitslosengeld II für Leistungszeiten bis 31.12.2010. Ferner sind Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können zu melden (§ 193 SGB VI). Hierbei sind unter anderem Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 hinzuzurechnen. Die Leistungen werden durch die BA, und in den Fällen nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die zugelassenen kommunalen Träger erbracht. Das Nähere zur Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist im Gemeinsamen Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der BA beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen, den Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Rentenversicherung und der BA sowie der Vereinbarung über die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für die Bezieher von Arbeitslosengeld II bei den zugelassenen kommunalen Trägern zwischen dem Deutschen Landkreistag, dem Deutschen Städtetag und der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinbart.