Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 5.1 RdSchr. 16d, Meldungen durch die Bundeswehr
Tit. 5.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 5 – Verfahren bei Meldungen durch sonstige Stellen
Tit. 5.1 RdSchr. 16d – Meldungen durch die Bundeswehr
Nach § 192 SGB VI sind Zeiten des Wehr- und Zivildienstes dem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Einzelheiten des dafür erforderlichen Datenübertragungsverfahrens werden nach § 40 Absatz 3 DEÜV zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich geregelt. Beteiligte Stellen in diesem Sinne sind die Bundeswehr und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf der einen Seite sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der anderen Seite. Das Einvernehmen ist in den "Regelungen zur Datenübermittlung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Bundeswehr sowie dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" (vorher: dem Bundesamt für Wehrverwaltung sowie dem Bundesamt für den Zivildienst) hergestellt worden.