Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.1 RdSchr. 11a, Durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V
Tit. 3.2.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 3 – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs → Tit. 3.2
Tit. 3.2.1 RdSchr. 11a – Durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V
Die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ergibt sich aus dem für das betreffende Kalenderjahr voraussichtlichen Finanzbedarf aller Krankenkassen, der nicht durch die voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt wird. Er ist - mit Ausnahme der am 3. 1. 2011 erfolgten erstmaligen Bekanntmachung für 2011 - jährlich bis zum 1. 11. mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom BMG im Einvernehmen mit dem BMF festzulegen. Korrekturen oder unterjährige Anpassungen des festgestellten durchschnittlichen Zusatzbeitrags werden nicht vorgenommen.