Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 4.4.2 RdSchr. 11a, Meldungen für den Sozialausgleich ab dem 1. 1. 2012
Tit. 4.4.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.4 – Meldeverfahren → Tit. 4.4.2
Tit. 4.4.2 RdSchr. 11a – Meldungen für den Sozialausgleich ab dem 1. 1. 2012
(1) Die melderechtlichen Vorschriften werden zum 1. 1. 2012 dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB IV Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung monatlich an die zuständige Krankenkasse erstatten muss (GKV-Monatsmeldung),
wenn der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist
für unständig Beschäftigte und
in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt.
(2) Im Gegenzug hat die Krankenkasse durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung dem Arbeitgeber nach § 28h Abs. 2a SGB IV - ausgenommen für unständig Beschäftigte (siehe Ziffer 4.4.2.4) - mitzuteilen
ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und
ab welchem Zeitpunkt sowie welches Verfahren für die Beitragsbemessung anzuwenden ist.
(3) Darüber hinaus ist nach § 242b Abs. 2 Satz 4 SGB V eine Informationspflicht seitens des Arbeitgebers vorgesehen, wenn von ihm der Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig beglichen werden kann (siehe Ziffer 4.2.2). Der Arbeitgeber kommt dieser Verpflichtung durch die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung nach (in analoger Anwendung von § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 in Verb. mit Abs. 4 a SGB IV). Die Krankenkasse teilt ihrerseits dem Arbeitgeber auch eine Mehrfachbeschäftigung sowie den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen des Mitglieds (siehe Ziffer 4.4.2.2) und Unterbrechungen des Sozialausgleichs (siehe Ziffer 4.4.2.5) mit.