Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2 RdSchr. 11a, Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. 9.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 9 – Selbstzahler
Tit. 9.2 RdSchr. 11a – Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Dem Sozialausgleich sind die beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde zu legen, aus denen die Krankenkasse die Beiträge des Mitglieds berechnet. Demnach ist bei Selbstzahlern, deren beitragspflichtige Einnahmen sich aus einer fiktiven Bemessungsgrundlage (z. B. bei Studenten) oder aus der für sie maßgebenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 und 4 a SGB V ergeben, nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen.
(2) Grds. berücksichtigt die Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen in gleicher Höhe wie die beitragsabführenden Stellen. Abweichungen können sich für freiwillige Mitglieder und sonstige Personengruppen ergeben, deren Beiträge nach § 240 SGB V durch die BVSzGs des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmt werden. Danach sind z. B. für freiwillige Mitglieder sowie Pflichtmitglieder ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen stets in voller Höhe für den Sozialausgleich heranzuziehen; die Beitragsfreigrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V (siehe Ziffer 6.1) ist insoweit außer Acht zu lassen.