Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. 11a, Faktoren zur Ermittlung des Sozialausgleichs
Tit. 3.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 3 – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs → Tit. 3.2
Tit. 3.2 RdSchr. 11a – Faktoren zur Ermittlung des Sozialausgleichs
(1) Nach § 242b Abs. 1 Satz 1 SGB V hat das Mitglied einen Anspruch auf den Sozialausgleich, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt. Der Anspruch auf den Sozialausgleich sowie dessen Höhe werden insoweit auf Grundlage des
durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V (siehe Ziffer 3.2.1) sowie
der Belastungsgrenze (siehe Ziffer 3.2.2)
festgestellt.
(2) Der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse nach § 242 SGB V spielt weder für die Anspruchsprüfung noch für die Berechnung der Höhe des Sozialausgleichs eine Rolle. Auch Mitglieder, deren Krankenkassen keinen Zusatzbeitrag erheben, können folglich einen Anspruch auf den Sozialausgleich haben.