Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.2 RdSchr. 11a, Meldepflichten der Agenturen für Arbeit
Tit. 7.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 7 – Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. 7.2 RdSchr. 11a – Meldepflichten der Agenturen für Arbeit
Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass sich für den Leistungsbezieher auf Grundlage des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld rechnerisch ein Anspruch auf einen Sozialausgleich ergibt, teilt sie der Krankenkasse - unabhängig von der Kenntnis über eine weitere beitragspflichtige Einnahme - den maßgebenden Wert nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in Verb. mit § 242b Abs. 1 Satz 5 SGB V mit. Im Anschluss an diese Mitteilung meldet die Agentur für Arbeit der Krankenkasse jede Änderung des Bemessungsentgelts des Leistungsbeziehers; bei unverändertem Bemessungsentgelt wird auf die Abgabe einer monatlichen Meldung verzichtet.