Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4 RdSchr. 11a, Nachweis des geleisteten Sozialausgleichs
Tit. 6.4 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 6 – Bezieher von Versorgungsbezügen
Tit. 6.4 RdSchr. 11a – Nachweis des geleisteten Sozialausgleichs
Die Ausführungen unter Ziffer 4.6 gelten entsprechend (§ 256 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
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