Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.3 RdSchr. 11a, Mitteilungspflichten der Krankenkasse
Tit. 6.3 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 6 – Bezieher von Versorgungsbezügen
Tit. 6.3 RdSchr. 11a – Mitteilungspflichten der Krankenkasse
(1) Die Krankenversicherungsbeiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrem Versorgungsbezug zu tragen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und abzuführen. Eine Beitragsabführung durch die Zahlstelle von Versorgungsbezügen kommt jedoch nur für versicherungspflichtige Bezieher einer gesetzlichen Rente in Betracht (vgl. § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Insofern sind bei der Umsetzung des Sozialausgleichs für versicherungspflichtige Bezieher von Versorgungsbezügen stets weitere beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen. Die Zahlstelle von Versorgungsbezügen benötigt folglich für alle Versorgungsbezieher, deren Beiträge sie an die Krankenkasse abführt, eine Mitteilung der Krankenkasse, ob und nach welchem Berechnungsverfahren ein Sozialausgleich durchzuführen ist. Dies gilt auch für Versorgungsbezüge, die die Beitragsuntergrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V nicht übersteigen, für die aber dem Grunde nach eine Beitragsabführungspflicht besteht.
(2) Die Ausführungen unter Ziffer 4.4.2.4 gelten entsprechend.