Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1 RdSchr. 11a, Allgemeines
Tit. 6.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 6 – Bezieher von Versorgungsbezügen
Tit. 6.1 RdSchr. 11a – Allgemeines
(1) Für Bezieher von Versorgungsbezügen, die als Rentenbezieher oder als Beschäftigte pflichtversichert sind, gehören Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Für die Feststellung der individuellen Belastungsgrenze (siehe Ziffer 3.2.2) sind Versorgungsbezüge allerdings nur heranzuziehen, wenn aus ihnen tatsächlich Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Wird die Beitragsuntergrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) - ggf. unter Einbeziehung weiterer Versorgungsbezüge oder von Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit - nicht überschritten, ist der Versorgungsbezug für den Sozialausgleich nicht zu berücksichtigen (§ 242b Abs. 1 Satz 4 SGB V).
(3) Einmalig gezahlte Versorgungsbezüge wie z. B. Weihnachtsgelder sind beitragsrechtlich ausschließlich im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen (dies gilt nicht für Kapitalleistungen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Dadurch können sich in diesem Monat Auswirkungen auf den Anspruch des Sozialausgleichs und auf das anzuwendende Berechnungsverfahren ergeben.