Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.2 RdSchr. 11a, Mitteilung der Rentenhöhe durch den Rentenversicherungsträger
Tit. 5.2.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 5 – Versicherungspflichtige Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung → Tit. 5.2
Tit. 5.2.2 RdSchr. 11a – Mitteilung der Rentenhöhe durch den Rentenversicherungsträger
(1) Der Rentenversicherungsträger teilt der Krankenkasse die Höhe der Rente unverzüglich mit, soweit die Krankenkasse diese nach Ziffer 5.2.1 anfordert.