Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1 RdSchr. 11a, Allgemeines
Tit. 5.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 5 – Versicherungspflichtige Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung → Tit. 5.1 – Allgemeines
Tit. 5.1 RdSchr. 11a – Allgemeines
(1) Versicherungspflichtige Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228 SGB V haben einen Anspruch auf den Sozialausgleich, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2 v. H. ihrer beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt.
(2) Die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente werden von den Rentenversicherungsträgern abgeführt (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V), sodass der Sozialausgleich vom 1. 1. 2012 an im Regelfall unmittelbar von ihnen durchzuführen ist. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Ausführungen unter Ziffer 4.2 und 4.3 entsprechend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rentenversicherungsträger den verringerten Beitragsanteil des Rentenbeziehers zur Krankenversicherung stets nach dem Berechnungsverfahren I ermittelt, wenn der Zahlbetrag der Rente 260 EUR im Monat übersteigt. Sofern die Höhe der Rente 260 EUR nicht übersteigt und vom Mitglied weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden, die höher sind als die Rente, ist vom Rentenversicherungsträger der um 2 v. H. erhöhte Beitragssatzanteil zu berechnen und abzuführen (Berechnungsverfahren II).
(3) Bei Mehrfachrentenbezug ist jede Rente als gesonderte beitragspflichtige Einnahme zu betrachten.