Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 4.7 RdSchr. 11a, Betriebsprüfung/Entgeltunterlagen
Tit. 4.7 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4 – Sozialausgleich für versicherungspflichtig Beschäftigte → Tit. 4.7 – Betriebsprüfung/Entgeltunterlagen
Tit. 4.7 RdSchr. 11a – Betriebsprüfung/Entgeltunterlagen
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllt haben. Dabei prüfen sie insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle 4 Jahre. Da sich ein Sozialausgleich auf die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags, der Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, auswirkt, hat der Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob der Krankenversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber zutreffend festgestellt wurde. Beim Zusammentreffen mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen ist ausschließlich auf die Verhältnisse bei dem zu prüfenden Arbeitgeber im Rahmen der von der Krankenkasse bislang abgegebenen Mitteilung zum Sozialausgleich abzustellen. Die abschließende Überprüfung des Sozialausgleichs wird im Nachgang von der Krankenkasse durchgeführt. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Betriebsprüfung erstmals Beitragspflicht zur Krankenversicherung aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung festgestellt wird.
(2) Neben den Daten der an die Krankenkassen erstatteten Meldungen hat der Arbeitgeber die Daten der von den Krankenkassen übermittelten Meldungen, die Auswirkungen auf die Beitragsberechnung des Arbeitgebers haben, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 und 3a BVV).