Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.6 RdSchr. 11a, Nachweis des geleisteten Sozialausgleichs
Tit. 4.6 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4 – Sozialausgleich für versicherungspflichtig Beschäftigte → Tit. 4.6 – Nachweis des geleisteten Sozialausgleichs
Tit. 4.6 RdSchr. 11a – Nachweis des geleisteten Sozialausgleichs
(1) Für die nach § 23 SGB IV fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu übermitteln (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(2) Um den Umfang des gezahlten Sozialausgleichs feststellen zu können, ist vom Arbeitgeber für Beitragszeiten nach dem 31. 12. 2011 jeden Monat zusätzlich zu den - unter Berücksichtung eines nach den Berechnungsverfahren I und II durchgeführten Sozialausgleichs - zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nachzuweisen, die ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wären (§ 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV). Sofern in einem Entgeltabrechnungszeitraum kein Sozialausgleich durchgeführt wurde, sind die tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge und die Krankenversicherungsbeiträge, die ohne Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wären, in gleicher Höhe nachzuweisen.
(3) Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis-Datensatz nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Einzugsstelle den Beitrag schätzen (§ 28f Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Die Schätzung ist unter Berücksichtigung eines durchgeführten Sozialausgleichs vorzunehmen.
(4) Die Einzelheiten legen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den BNGs fest.