Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 4.3.5.2 RdSchr. 11a, Mehrere Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
Tit. 4.3.5.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.3 – Arbeitnehmer mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen → Tit. 4.3.5
Tit. 4.3.5.2 RdSchr. 11a – Mehrere Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
(1) Bei Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, stellt die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich fest (§ 242b Abs. 4 Satz 2 SGB V), nachdem die Arbeitgeber das jeweils beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemäß § 28a Abs. 4a SGB IV übermittelt haben. Für die Durchführung des Verfahrens bei den Krankenkassen ist es erforderlich, der Krankenkasse - über den derzeitigen Wortlaut des § 28a Abs. 4a SGB IV hinaus - nicht das nach der Gleitzonenformel berechnete (reduzierte) Arbeitsentgelt, sondern das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu melden. Anschließend teilt die Krankenkasse den beteiligten Arbeitgebern jeweils die Höhe des anteilig abzuführenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit (§ 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV). Der Sozialausgleich wird ohne Anwendung der Sozialausgleichs-Berechnungsverfahren I oder II durchgeführt. Stattdessen wird von der Krankenkasse der für das Mitglied festgestellte Überforderungsbetrag entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Summe der Arbeitsentgelte verteilt und von den Arbeitnehmerbeitragsanteilen abgezogen.
Beispiel 10
Der allgemeine Beitragssatz ist anzuwenden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 19,00 EUR
Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber A | 300,00 EUR |
Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber B | 350,00 EUR |
beitragspflichtige Einnahme (fiktiv) | 611,53 EUR |
Belastungsgrenze (611,53 EUR × 2 v. H.) | 12,23 EUR |
Überforderungsbetrag (19,00 EUR - 12,23 EUR) | 6,77 EUR |
Arbeitgeber A: | |
beitragspflichtige Einnahme (fiktiv) | 282,24 EUR |
Krankenversicherungsbeitrag (282,24 EUR × 7,3 v. H. + 282,24 EUR × 8,2 v. H.) | 43,74 EUR |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (300,00 EUR × 7,3 v. H.) | 21,90 EUR |
Differenz (Arbeitnehmerbeitragsanteil) | 21,84 EUR |
./. anteiliger Überforderungsbetrag (6,77 EUR × 300,00 EUR : 650,00 EUR) | 3,12 EUR |
Verringerter Arbeitnehmerbeitragsanteil | 18,72 EUR |
Arbeitgeber B: | |
beitragspflichtige Einnahme (fiktiv) | 329,28 EUR |
Krankenversicherungsbeitrag (329,28 EUR × 7,3 v. H. + 329,28 EUR × 8,2 v. H.) | 51,04 EUR |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (350,00 EUR × 7,3 v. H.) | 25,55 EUR |
Differenz (Arbeitnehmerbeitragsanteil) | 25,49 EUR |
./. anteiliger Überforderungsbetrag (6,77 EUR × 350,00 EUR : 650,00 EUR) | 3,65 EUR |
Verringerter Arbeitnehmerbeitragsanteil | 21,84 EUR |
(2) Sofern Mehrfachbeschäftigte mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone über weitere beitragspflichtige Einnahmen verfügen, teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern die Höhe der anteilig abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge mit und informiert die übrigen beitragsabführenden Stellen darüber, von welchem Zeitpunkt an sowie nach welchem Berechnungsverfahren von ihnen ein Sozialausgleich durchzuführen ist.
(3) Die Meldepflicht der Krankenkassen gegenüber den Arbeitgebern besteht im Übrigen unabhängig von einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich. Die Krankenkassen haben den Arbeitgebern vom 1. 1. 2012 an stets die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern mit mehreren Gleitzonenbeschäftigungen mitzuteilen.