Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.5.1 RdSchr. 11a, Eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone
Tit. 4.3.5.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.3 – Arbeitnehmer mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen → Tit. 4.3.5
Tit. 4.3.5.1 RdSchr. 11a – Eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone
(1) Bei Arbeitnehmern mit nur einem Beschäftigungsverhältnis im Anwendungsbereich der Gleitzonenregelung und ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen führt der Arbeitgeber den Sozialausgleich ohne Beteiligung der Krankenkasse durch (siehe Ziffer 4.2).
Beispiel 9
Der allgemeine Beitragssatz ist anzuwenden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 19,00 EUR
Monatliches Arbeitsentgelt | 600,00 EUR |
beitragspflichtige Einnahme (fiktiv) | 548,70 EUR |
Belastungsgrenze (548,70 EUR × 2 v. H.) | 10,97 EUR |
Überforderungsbetrag (19,00 EUR - 10,97 EUR) | 8,03 EUR |
Krankenversicherungsbeitrag (548,70 EUR × 7,3 v. H. + 548,70 EUR × 8,2%) | 85,05 EUR |
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 EUR × 7,3 v. H.) | 43,80 EUR |
Differenz (Arbeitnehmerbeitragsanteil) | 41,25 EUR |
./. Überforderungsbetrag | 8,03 EUR |
Verringerter Arbeitnehmerbeitragsanteil | 33,22 EUR |
(2) Werden weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen, teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber sowie den übrigen beitragsabführenden Stellen mit, ob und ggf. von welchem Zeitpunkt an sowie nach welchem Berechnungsverfahren ein Sozialausgleich durchzuführen ist; die Ausführungen unter Ziffer 4.3 gelten entsprechend.