Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.1 RdSchr. 11a, Einmalzahlungen
Tit. 4.3.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.3 – Arbeitnehmer mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen → Tit. 4.3.1 – Einmalzahlungen
Tit. 4.3.1 RdSchr. 11a – Einmalzahlungen
(1) Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, sind den einzelnen Arbeitgebern die übrigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in aller Regel nicht in Gänze bekannt. Aus diesem Grunde kann von den Arbeitgebern auch der Wert der anteiligen Belastungsgrenze nicht ermittelt werden. Der Beitragsberechnung aus einer Einmalzahlung ist daher von den Arbeitgebern grds. der um 2 v. H. erhöhte Beitragssatzanteil des Mitglieds zugrunde zu legen (§ 242b Abs. 3 Satz 8 SGB V). Es wird allerdings akzeptiert, wenn Arbeitgeber, die den Sozialausgleich aus dem laufenden Arbeitsentgelt nach dem Berechnungsverfahren I ermitteln, das unter Ziffer 4.2.1 dargestellte Verfahren für Einmalzahlungen anwenden.
(2) Einmalzahlungen wirken sich weder auf die Höhe der monatlichen Belastungsgrenze noch auf das anzuwendende Berechnungsverfahren aus. Daher ist ein Sozialausgleich aus dem laufenden Arbeitsentgelt unabhängig von Einmalzahlungen, die im selben Monat ausgezahlt werden, festzustellen und durchzuführen.