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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.3 RdSchr. 11a, Beginn und Hinzutritt oder Wegfall einer Beitragspflicht im Laufe eines Monats
Tit. 3.3.3 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 3 – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs → Tit. 3.3
Tit. 3.3.3 RdSchr. 11a – Beginn und Hinzutritt oder Wegfall einer Beitragspflicht im Laufe eines Monats
(1) Sofern sich die Beitragspflicht nicht über den gesamten Kalendermonat erstreckt, wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag anteilig berechnet. Hierbei ist der 30. Teil des monatlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrags mit der Anzahl der Kalendertage, in denen Beitragspflicht besteht, zu multiplizieren.
Beispiel 2:
Ab 11. 8. Mitglied einer Krankenkasse.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag monatlich | 20,00 EUR |
Anteiliger durchschnittlicher Zusatzbeitrag vom 11. 8. bis 31. 8. (20,00 EUR × 21 SV-Tage : 30) | 14,00 EUR |
(2) Dem anteiligen durchschnittlichen Zusatzbeitrag des Teilmonats sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Teilmonats gegenüberzustellen.
(3) Sofern sich die Beitragspflicht über den gesamten Kalendermonat hinweg erstreckt und während des Kalendermonats weitere beitragspflichtige Einnahmen hinzutreten oder wegfallen, sind auch die hinzutretenden oder wegfallenden beitragspflichtigen Einnahmen für die Prüfung des Anspruchs auf einen Sozialausgleich und für die Feststellung des anzuwendenden Berechnungsverfahrens jeweils dem gesamten Kalendermonat zuzuordnen und nicht nur dem Teilmonat nach ihrem Hinzutritt oder vor ihrem Wegfall. Ausgenommen sind Zeiträume, in denen die Krankenkasse den Sozialausgleich durchgeführt hat (z. B. für Selbstzahler). Bei einem Anspruch auf einen Sozialausgleich erfolgt die Zuordnung zu den Berechnungsverfahren I und II auf Grundlage der tatsächlichen Höhe der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen des Kalendermonats.
Beispiel 3:
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag monatlich | 25,00 EUR |
Entspricht einer monatlichen Belastungsgrenze von | 1 250,00 EUR |
Beitragspflichtige Einnahme A vom 1. 2. bis 28. 2. | 500,00 EUR (monatlich 500,00 EUR) |
Beitragspflichtige Einnahme B vom 21. 2. bis 28. 2. | 200,00 EUR (monatlich 600,00 EUR) |
→ für die beitragspflichtige Einnahme A gilt vom 1. 2. bis 28. 2. das Berechnungsverfahren I; vom 1. 3. an ist das Berechnungsverfahren II anzuwenden
→ für die beitragspflichtige Einnahme B gilt vom 21. 2. bis 28. 2. das Berechnungsverfahren II; vom 1. 3. an ist das Berechnungsverfahren I anzuwenden