Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.6 RdSchr. 10e
Tit. 1.6 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 1 – Prüfung bei den Arbeitgebern → Tit. 1.6 – Unterrichtung der Einzugsstellen
Tit. 1.6 RdSchr. 10e
(1) Obgleich die Rentenversicherungsträger für die Betriebsprüfung zuständig sind und auch die erforderlichen Verwaltungsakte erlassen, sind die Krankenkassen Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Annahmestellen für die Meldungen. Für den Personenkreis der geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) für Entgeltabrechnungszeiträume seit dem 1. 4. 2003 Einzugsstelle und Annahmestelle für die Meldungen. Die Einzugsstellen ziehen also die Beiträge ein, die der Rentenversicherungsträger geltend gemacht hat, erforderlichenfalls auch im Rahmen der Vollstreckung. Sie haben darüber hinaus melderechtliche Auflagen des Rentenversicherungsträgers zu überwachen; dazu sollte ggf. eine Anlage zur Prüfmitteilung erstellt werden.
(2) Damit die Einzugsstellen ihren Pflichten nachkommen können, müssen die Rentenversicherungsträger sie nach § 28 p Abs. 3 SGB IV über Sachverhalte unterrichten, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen. Jede Einzugsstelle erhält eine Durchschrift der vollständigen Prüfmitteilung mit der sie betreffenden Anlage (Aufstellung der Nachberechnungen und Gutschriften). Die Information erhält die Einzugsstelle/Geschäftsstelle, die die Beiträge einzieht. Die Anlage zur Prüfmitteilung gilt als Beitragsnachweis für die Sollstellung der Einzugsstelle. Der Arbeitgeber weist die Beiträge nicht mehr gesondert nach; darauf ist er bei der Prüfung hinzuweisen. Ergeben sich bei der Prüfung keine Beanstandungen oder Auflagen für die Mitglieder einer Krankenkasse, erhält diese keine Mitteilung. Sobald die Durchschrift der Prüfmitteilung einschließlich der Anlagen den Einzugsstellen in maschineller Form übermittelt wird, wird die Beschränkung auf Prüfmitteilungen mit Beanstandungen aufgegeben; Prüfmitteilungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werden generell in körperlicher Form übersandt.
(3) Der Rentenversicherungsträger informiert die Einzugsstellen im weiteren Verfahren unverzüglich über
Widersprüche,
Klagen,
Widerspruchsrücknahmen,
Klagerücknahmen,
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und
die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen.
(4) Dabei verwendet er das als Anlage 2 1 beigefügte Musterschreiben. Widersprüche und Klagen haben hinsichtlich der Zahlung der Beiträge grds. keine aufschiebende Wirkung.
(5) Für Beiträge auf Grund von Summenbeitragsbescheiden und bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht gelten folgende Zuständigkeiten der Einzugsstellen:
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