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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.4.1 RdSchr. 10e, Verwaltungsakt
Tit. 1.4.1 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 1 – Prüfung bei den Arbeitgebern → Tit. 1.4 – Abschluss der Prüfung ohne Berücksichtigung der Unfallversicherung
Tit. 1.4.1 RdSchr. 10e – Verwaltungsakt
(1) Nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide; sie umfassen auch die Umlagen nach dem AAG sowie die Umlage für das Insolvenzgeld.
(2) In dem Beitragsbescheid bzw. der Prüfmitteilung sind neben den versicherungs- und beitragsrechtlichen Feststellungen auch alle melderelevanten Sachverhalte vom Rentenversicherungsträger darzustellen. Der Arbeitgeber ist unter Angabe der konkreten Meldedaten (Meldegrund, Meldezeitraum, Beitragsgruppen, Personengruppenschlüssel, beitragspflichtiges Entgelt etc.) zur Abgabe bzw. zur Korrektur der Meldungen aufzufordern. Die Mitteilung soll dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Prüfung zugehen (vgl. § 7 BVV).
(3) Die Rentenversicherungsträger sind in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aktiv legitimiert (vgl. BSG-Urteil vom 30. 10. 2002 - B 1 KR 19/01 R - USK 2002-37). Soweit die Rentenversicherungsträger Verwaltungsakte der Einzugsstellen abändern, finden die §§ 44 ff. SGB X Anwendung. Dadurch ist das Vertrauen des Arbeitgebers in die Entscheidungen der Einzugsstellen gewährleistet. Die Frage, ob es sich bei der Entscheidung der Einzugsstellen um einen Verwaltungsakt handelt, ist nach § 31 SGB X zu beurteilen. Danach ist jede Einzelfallentscheidung zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ein Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann schriftlich oder mündlich oder auf andere Art und Weise erlassen worden sein (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist für die Anwendung der §§ 44 ff. SGB X ohne Bedeutung. Die Annahme von Beiträgen nur auf Grund einer Anmeldung des Arbeitgebers ist allein kein Verwaltungsakt. In diesen Fällen gelten die §§ 44 ff. SGB X nicht. Die Entscheidung einer Einzugsstelle über das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X.
(4) Vor der Abänderung eines schriftlichen Verwaltungsaktes der Einzugsstelle hat der Rentenversicherungsträger diese zu konsultieren. Sachverhalte von grundsätzlicher Bedeutung werden im Rahmen der Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs geklärt.
(5) Forderungen werden vom Rentenversicherungsträger im Sinne der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Nummer 2.6 zu § 59 BHO nicht erhoben, wenn die Gesamtforderung 5 EUR unterschreitet.