Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.2 RdSchr. 10e, Abrechnende Stellen
Tit. 1.2.2 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 1 – Prüfung bei den Arbeitgebern → Tit. 1.2 – Ausschluss von Mehrfachprüfungen
Tit. 1.2.2 RdSchr. 10e – Abrechnende Stellen
Für Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnungen durch eine Stelle nach § 28 p Abs. 6 SGB IV durchgeführt werden und die die Prüfung bei dieser Stelle durchführen lassen, richtet sich die Prüfzuständigkeit grds. nach der Betriebsnummer dieser Stelle. Abweichend hiervon orientiert sich die Prüfzuständigkeit bei ad-hoc-Prüfungen (vgl. Ziffer 1.1.2) an der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Das Gleiche gilt, wenn die Abrechnungsstelle keine eigene Betriebsnummer hat oder in Einzelfällen die Notwendigkeit besteht, Ermittlungen beim Arbeitgeber vorzunehmen.