Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.1 RdSchr. 10e, Allgemeines
Tit. 1.2.1 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 1 – Prüfung bei den Arbeitgebern → Tit. 1.2 – Ausschluss von Mehrfachprüfungen
Tit. 1.2.1 RdSchr. 10e – Allgemeines
Die Regelung des § 28 p Abs. 2 SGB IV verpflichtet die Rentenversicherungsträger, sich darüber abzustimmen, welche Arbeitgeber sie prüfen. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber und für alle Rentenversicherungsträger - auch für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgt diese Aufteilung anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechnenden Stelle nach § 28 p Abs. 6 SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 0 bis 4 lautet, die Regionalträger prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 5 bis 9 lautet.