Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.2.1.3 RdSchr. 10d, Diplomatische und konsularische Vertretungen
Tit. II.2.1.3 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.2 – Aufbringung der Mittel → Tit. II.2.1 – Umlagepflichtige Arbeitgeber
Tit. II.2.1.3 RdSchr. 10d – Diplomatische und konsularische Vertretungen
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland gehören nicht zu den von der Insolvenzgeldumlage erfassten Betrieben. Die nach § 28 m Abs. 1 SGB IV bestehende Verpflichtung für den Beschäftigten zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers kann bei einer reinen Arbeitgeberversicherung nicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden.