Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.4.2 RdSchr. 10d, Zuständigkeiten
Tit. II.4.2 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II – Umlageverfahren → Tit. II.4 – Einzug und Weiterleitung der Umlage
Tit. II.4.2 RdSchr. 10d – Zuständigkeiten
(1) Zuständig für den Einzug der Umlage und deren Weiterleitung an die BA sind nach § 359 SGB III die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(2) Hierbei ist als Einzugsstelle die Krankenkasse zuständig,
- a)
bei der der Arbeitnehmer versichert ist,
- b)
sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkassen nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur BA und
- c)
sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a oder b nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.
(3) Eine Ausnahme hiervon gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach dem SGB IV. Für diesen Personenkreis ist die zuständige Einzugsstelle immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale als Träger der Rentenversicherung.
(4) Sofern Arbeitnehmer bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, ist die Umlage an die landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen.