Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.4.1 RdSchr. 10d, Geltung der Vorschriften [des] SGB IV
Tit. II.4.1 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II – Umlageverfahren → Tit. II.4 – Einzug und Weiterleitung der Umlage
Tit. II.4.1 RdSchr. 10d – Geltung der Vorschriften [des] SGB IV
(1) Nach § 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III finden die für den Einzug und die Weiterleitung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geltenden Vorschriften des SGB IV auf die Umlage entsprechende Anwendung, soweit das SGB III nichts anderes bestimmt. Damit sind auch die zu den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. die BVV) maßgebend. Dies gilt auch für die ergänzenden Gemeinsamen Verlautbarungen und Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
(2) Mit der Verweisung auf die Regelungen des SGB IV finden die geltenden Bestimmungen über die Prüfung bei den Einzugsstellen (§ 28 q SGB IV) und über die Prüfung der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern (§ 28 p SGB IV) auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Die Prüfung bei den Einzugsstellen durch die Beitragseinzugsdienste der Regionaldirektionen der BA wird im Rahmen der turnusmäßigen Einzugsstellenprüfungen durchgeführt. Die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die Rentenversicherungsträger und die Prüfung der landwirtschaftlichen Krankenkassen für die bei ihnen versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen werden im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfungen durchgeführt. Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Umlageabrechnung das umlagepflichtige Arbeitsentgelt und die Umlage zu erfassen und zur Verfügung zu stellen. § 9 BVV gilt für die Insolvenzgeldumlage entsprechend.