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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.3.2 RdSchr. 10d, März-Klausel
Tit. II.3.3.2 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.3 – Berechnung der Umlage
Tit. II.3.3.2 RdSchr. 10d – März-Klausel
(1) Bei Einmalzahlungen im I. Quartal eines Kalenderjahres ist ggf. auch die März-Klausel nach § 23 a Abs. 4 SGB IV anzuwenden. Die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres richtet sich auch bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage nach den für die März-Klausel geltenden allgemeinen Grundsätzen.
(2) Unterliegt der Arbeitnehmer, nach dessen Arbeitsentgelt die Insolvenzgeldumlage bemessen werden soll, im I. Quartal des Kalenderjahres der Krankenversicherungspflicht und überschreitet das laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, wird die Einmalzahlung in allen Versicherungszweigen und auch für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.
(3) Wird eine Einmalzahlung in einem Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt, in dem keine Krankenversicherungspflicht besteht, und liegt dieser Entgeltabrechnungszeitraum im I. Quartal eines Kalenderjahres, ist für die Zuordnung zum Vorjahr entscheidend, ob die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten wird.
(4) Liegt auch keine Rentenversicherungspflicht (z. B. bei Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) vor, ist im Hinblick auf die Anbindung der Bemessung der Insolvenzgeldumlage an das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bei Anwendung der März-Klausel zu prüfen, ob das sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (hilfsweise die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung) überschreitet.