Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.2.22 RdSchr. 10d, Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
Tit. II.3.2.22 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.2 – Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Tit. II.3.2.22 RdSchr. 10d – Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
Das für die Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt (§ 185 Abs. 1 in Verb. mit § 341 Abs. 4 SGB III). Die Umlage wird deshalb von einem Arbeitsentgelt bis zu den in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (vgl. §§ 159, 160, § 228 a Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 SGB VI) in der jeweils gültigen Höhe berechnet. Das gilt auch für Beschäftigte, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen sind.