Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.2.4 RdSchr. 10d, Geringfügige Beschäftigungen
Tit. II.3.2.4 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.2 – Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Tit. II.3.2.4 RdSchr. 10d – Geringfügige Beschäftigungen
(1) Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die 400 EUR-Grenze überschreitende Betrag.
(2) Dies gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die zwecks Erwerbs vollwertiger Leistungsansprüche in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach §163 Abs. 8 SGB VI findet in diesen Fällen keine Anwendung.