Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.2.2 RdSchr. 10d, Mehrfachbeschäftigte
Tit. II.3.2.2 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.2 – Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Tit. II.3.2.2 RdSchr. 10d – Mehrfachbeschäftigte
(1) Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV bezüglich der anteiligen Berücksichtigung mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend anzuwenden unabhängig davon, ob für alle Arbeitgeber Umlagepflicht besteht.
(2) Die versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber und die versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber führt nicht zur Zusammenrechnung beider Arbeitsentgelte, da nicht beitragspflichtige Einnahmen aus einem Versicherungsverhältnis mit beitragspflichtigen Einnahmen eines anderen Versicherungsverhältnisses zusammentreffen.